AGB

Allgemeine Vertrags- und Lieferbedingungen der Mechanischen Werkstatt Michael Lange


I. Geltungsbereich

Unsere allgemeinen Vertrags- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Sie gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Vertrags- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nur an, wenn wir zum Vertragsschluss schriftlich der Geltung zugestimmt haben.

II. Vertragsschluss 
1. Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Unsere Angebote gelten generell 3 Monate. Nach Ablauf der 3- Monatsfrist sind wir nicht mehr an unsere Angebote gebunden; der Kunde kann das Angebot nicht mehr annehmen.
2. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Ausführungsbestätigung zustande. Die schriftliche Form ist durch E- Mail oder Fax gewahrt. Änderungen oder Ergänzungen unseres Auftrages oder sonstige Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls unserer schriftlichen Bestätigung.
3. Vertragsgrundlage werden die uns vom Kunden mitgeteilten Maße und Anfertigungswünsche.
4. Offensichtliche Irrtümer im Angebot binden uns nicht.
5. Wenn uns ein Auftrag nicht erteilt wird, sind wir berechtigt, vom Kunden eine Vergütung für Beratungen, Modelle, Entwürfe entsprechend unserer tatsächlich angefallenen notwendigen Aufwendungen zu verlangen.

III.  Rahmenbestellung
1. Eine Rahmenbestellung beinhaltet eine feste Anzahl Teile zu einem festgelegten Stückpreis.
2. Hat der Kunde eine Rahmenbestellung aufgegeben, so erfolgt die Anfertigung und Lieferung der Ware auf Abruf des Kunden. Der Abruf der Ware mus innerhalb eines Jahres erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist sind beide Vertragsparteien nicht mehr an das Angebot bzw. die Bestellung bzw. Lieferung der Ware gebunden.

IV. Folgebestellungen
1. Soweit der Kunde Bestellungen aufgrund vorangegangener Angebote anfordert, kommt ein Vertrag ebenfalls erst durch unsere schriftliche Ausführungsbestätigung zustande.
2. Vertragsgrundlage wird sodann die uns vom Kunden zuletzt mitgeteilten Maße und Anfertigungswünsche.

V. Unterlagen
1. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Daten sind für die Ausführung von Aufträgen nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
2. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Unterlagen, wie z. B. Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Kundenunsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

VI. Gewährleistungsrechte
1. Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser, falls zutreffend, seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Den Nachweis hat der Kunde zu führen.
2. Generell verjähren Mängelansprüche in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Kunden. Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
3. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen. Wir können im Falle eines berechtigten Mangels nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefem. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Ein Neubeginn der Gewährleistung durch Nacherfüllung ist ausgeschlossen.
4. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird sie unsererseits abgelehnt, kann der Kunde - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindem.
5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

VII. Eigentumsvorbehalt
1. Ale gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jewelligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zustehen.
Dies gilt auch für künftige und bedingte Forderungen, z. B. aus Umkehrwechsel.
2. Der Kunde räumt uns an den uns zur Ausführung des Auftrages überlassenen Materials und dessen Stelle tretenden Ansprüchen ein Pfandrecht zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit ihm ein.
3. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu widersprechen. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 1.
4. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Zif. 1.
5. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist weiterveräußem, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Ziff. 6 und 7 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung im Sinne des Abschn. A 1 gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werks- und Werklieferungsverträgen.
6. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 1.
7. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum
Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Ziff. 3 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der  Forderung abgetreten.
8. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einziehungsermächtigung in den in Klausel A Il 3-5 genannten Fallen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten - sofern wir das nicht selbst tun - und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zur Abtretung der Forderungen ist der Käufer in keinem Fall befugt; dies gilt auch für ale Arten von Factoring-Geschäften, die dem Käufer auch nicht aufgrund unserer Einziehungsermächtigung gestattet sind.
9. Vor einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.
10. Für den Fall des Zahlungsverzuges oder eines sonstigen nicht nur geringfügigen vertragswidrigen Verhaltens des Kunden sowie für den Fall der Rückgängigmachung des Vertrages erklärt der Kunde bereits jetzt seine Zustimmung dazu, dass wir der beim Kunden befindlichen Vorbehaltsware bzw.- soweit wir deren alleiniger Eigentümer sind - die neue Sache wegnehmen. In der Wegnahme ist ein Rücktritt vom Vertrag nur dann zu erblicken, wenn wir das ausdrücklich erklären. Zur Durchführung dieser Maßnahmen wie auch zu einer allgemeinen Besichtigung der Vorbehaltsware bzw. der neuen Sache hat der Kunde unseren Beauftragten jederzeit Zutritt zu gewähren
11. Wir sind nach vorheriger Anforderung zur Verwendung der weggenommenen Vorbehaltsware berechtigt, wobei der Verwertungserlös - abzgl. angemessenen Verwertungskosten - auf die Verbindlichkeit des Kunden anzurechnen sind.
12. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10% so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl
verpflichtet.
13. Soweit der Eigentumsvorbehalt oder die Forderungsabtretung aufgrund nicht abdingbarer ausländischer Rechtsvorschriften unwirksam oder undurchsetzbar sein sollte, gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Forderungsabtretung in diesem Bereich entsprechenden Sicherheiten als vereinbart. Ist hiernach die Mitwirkung des Kunden erforderlich, hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und zur Erhaltung der Sicherheit erforderlich sind.

VIII. Versand, Verpackung und Gefahrübergabe
1. Falls keine bestimmten Weisungen des Kunden vorliegen, obliegt uns die Auswahl eines geeigneten Spediteurs und Frachtführers.
2. Wird die Verladung oder Beförderung der Ware aus einem Grund, den der Käufer zu vertreten hat, verzögert, so sind wir berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Käufers die Ware nach billigem Ermessen einzulagern, alle´ zur Erhaltung der Ware für geeignet erachteten Maßnahmen zu treffen und die Ware als geliefert in Rechnung zu stellen. Dasselbe gilt, wenn versandbereit gemeldete Ware nicht innerhalb von vier Tagen abgerufen wird. Die gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug bleiben unberührt.
3. Soweit handelsüblich, liefern wir die Ware verpackt. Die Kosten trägt der Käufer.
4. Bei Transportschäden hat der Käufer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen.
5. Soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist, erfolgen unsere Lieferungen nach unserer Wahl ab Werk oder Lager.

IX. Ausführung der Lieferung
1. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages; Entsprechendes gilt für Liefertermine.
2. Wenn der Käufer vertragliche Pflichten- auch Mitwirkungs- oder Nebenpflichten-, wie Eröffnung eines Akkreditivs, Beibringen in- oder ausländischer Bescheinigungen, Leistung einer Vorauszahlung oder ähnliches, nicht rechtzeitig erfüllt, sind wir berechtigt, unsere Lieferfristen und -termine - unbeschadet unsere Rechte aus Verzug des Käufers- entsprechend den Bedürfnissen unseres Produktablaufes angemessen hinauszuschieben.
3. Für die Einhaltung der Lieferfristen und -termine ist der Zeitpunkt der Absendung maßgebend. Wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann, gelten die Lieferfristen und -termine mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten. Teillieferungen und -leistungen durch uns sind zulässig, es sein denn sie sind für den Kunden wirtschaftlich unzumutbar.
4. Wird die Ware vom Kunden selbst abgeholt, so gilt für den Zeitpunkt der Fertigstellung die Zustellung einer schriftlichen Fertigstellungsanzeige gegenüber unserem Kunden.
5. Die Lieferfrist wird angemessen verlängert bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen insbesondere Streik und rechtmäßiger Absperrung, sowie bei Eintritt sonstiger Hindernisse, die wir nicht zu vertreten. haben. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten.

X. Zahlungsbedingungen
1. Unsere Forderungen sind spätestens innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto, d.h. ohne Absatz, der Zahlung fällig. Nach Ablauf dieser Zahlungsfrist gerät der Kunde in Verzug, ohne das es zusätzlich einer Mahnung bedarf. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen gewähren wir 2% Skonto. Frachten, Verpackung, Zölle, Gebühren oder Abgaben jeder Art sind nicht skontierfähig.
2. Zahlungen des Kunden tilgen immer die älteste Schuld aus der Geschäftsverbindung.
3. Alle Zahlungen sind an uns spesenfrei zu leisten. Wechsel- und Scheckspesen sowie Diskont- und Kosten des Geldeinzugs trägt der Kunde.
4. Es gelten im Übrigen die gesetzlichen Bestimmungen zum Zahlungsverzug.
5. Bei Zahlungsschwierigkeiten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, Scheck- und Wechselprozess, sowie dann, wenn nach Vertragsschluss begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden auftreten, sind wir berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen, alle offen stehenden - und auch gestundeten - Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Haben wir von den vorgenannten Rechten gegenüber dem Kunden Gebrauch gemacht, so sind wir zu weiteren Lieferungen aus irgendeinem laufenden Vertrag so lange nicht verpflichtet, als der Kunde seine diesbezüglichen Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt hat.
6. Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, soweit seine Gegenansprüche unbestritten, von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Dasselbe gilt für die Zurückbehaltung wegen einer Geldforderung.
Außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
7. Bei Neukunden erfolgt die Lieferung grundsätzlich nur auf Grundlage einer Vorauskasse.

XI. Kündigung
1. Kündigt der Kunde den Vertrag, so ist er uns zum Schadenserstatz verpflichtet. Er hat die bis zum Zeitpunkt der Kündigung angefangenen Teile abzunehmen und die bis dahin angefallenen Kosten auszugleichen.
2. Pauschal können wir 5% der Auftragssumme als Schadensersatz geltend machen.

XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist Eisenach. Wir sind auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen bzw. jedes andere gesetzlich zuständige Gericht anzurufen.